Silvester 2024/2025 Verbot von Feuerwerkskörpern in der Historischen Altstadt

Anlässlich des bevorstehenden Jahreswechsels machen wir wieder auf das gesetzliche Abbrennverbot aufmerksam. 

Zeitlich gilt das Abbrennverbot für Feuerwerkskörper im privaten Gebrauch vom 02. Januar bis 30. Dezember. Grundsätzlich ist das Abbrennen von Feuerwerk also nur am an Silvester und Neujahr zulässig.

Aber: Insbesondere in der Staufener Innenstadt ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk, z.B. Raketen, Schwärmer, Knallkörper, Batterien etc.) auch am 31. Dezember und 01. Januar verboten. Grundlage hierfür ist § 23 Absatz 1 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV). Dieses legt fest, dass in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Altenheimen sowie an besonders brandempfindliche Gebäuden oder Anlagen das Abbrennen von Feuerwerk gänzlich verboten ist. 

Über dieses Verbot hinaus weist das Bundesministerium des Innern und für Heimat auf seiner Homepage ausdrücklich auf die Gefahren beim Bezug und bei der Verwendung von Feuerwerkskörpern hin.

Für alle anderen, die Feuerwerkskörper abbrennen, heißt es dann am Neujahrstag, dass sie den ersten guten Vorsatz zügig umsetzen dürfen: Wer knallt, der entsorgt selbst den dadurch verursachten Müll und lässt ihn nicht auf der Straße liegen.

Ihre
Stadtverwaltung Staufen